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Häufige Fragen - DFFF I

An dieser Stelle finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen von der Antragstellung bis hin zur Schlussprüfung Ihres Projektes.

Häufige Fragen zur Antragstellung

  1. Sind Sie antragsberechtigt?

  2. Erfüllt Ihr Film die Antragsvoraussetzungen?

  3. Wann muss der Antrag eingereicht werden?

  4. Kann vor dem Bescheid mit den Dreharbeiten begonnen werden?

  5. Wann wird eine Projektbescheinigung der BAFA benötigt?

  6. Was ist für den Verleihvertrag zu berücksichtigen?

  7. Wie hoch darf das Herstellerhonorar sein?

  8. Was ist bei Mehrfachbetätigung des Herstellers zu beachten?

  9. Wie werden die deutschen Herstellungskosten (Anlage 11) berechnet?

  10. Wie werden die anerkannten deutschen Herstellungskosten (Anlage 12) berechnet?

  11. Was sind die tatsächlich in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten bzw. die sog. Mindesthöhe (Anlage 13)?

  12. Wie wird der Zuschuss berechnet?

  13. Kann der Zuschuss nachträglich erhöht werden?

  14. Wie hoch sind die Treuhand- bzw. Prüfgebühren?

  15. Was ist beim Auslandsdreh zu beachten?

  16. Was ist bei der Arbeit mit ausländischer Cast & Crew in Deutschland zu beachten?

  17. Was ist bei Versicherungserstattungen nach Schäden zu beachten?

  18. Wie hoch ist der Eigenanteil und wie wird er berechnet?

  19. Was ist bei internationalen Koproduktionen zur berücksichtigen?

  20. Können Anträge wiederholt gestellt werden?

  21. Wie wird der Zuschuss steuerrechtlich behandelt?

  22. Wann zählen Unternehmen zu den KMU?

  23. Welche Vorgaben gelten in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Einhaltung ökologischer Standards?

Häufige Fragen nach der Bescheidausstellung

  1. Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

  2. Wie rufe ich die Raten ab?

  3. Welche Fristen sind für das Projekt zu beachten?

  4. Unter welchen Voraussetzungen kann von der regulären Kinoauswertung abgewichen werden?

  5. Was ist die barrierefreie Fassung?

  6. Wie wird ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen gestellt?

  7. Kann der Zuschuss nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erhöht werden?

  8. Was ist bei der Schlussprüfung zu beachten?

  9. Was ist der Exportbeitrag?

  10. Was ist bei der Archivierung des Films im Bundesarchiv zu beachten?

Antworten zur Antragstellung

1. Sind Sie antragsberechtigt?

§ 7 Beantragender Hersteller

Antragsberechtigt ist der Produzent oder die Produzentin bzw. der Koproduzent oder die Koproduzentin eines Films. Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Koproduzent*innen die Antragsvoraussetzungen, haben sie sich darüber zu einigen, wer den Antrag stellt.

Der beantragende Hersteller muss als Unternehmer oder Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) in den Kinos in Deutschland kommerziell ausgewertet haben. Der Referenzfilm muss bei Herstellungskosten von über zwei Millionen Euro mit mindestens 45 Kopien, bei Herstellungskosten bis zu zwei Millionen Euro mit mindestens 20 Kopien ausgewertet worden sein. Bei Dokumentarfilmen sind acht Kopien ausreichend.

Wenn Sie die Förderung für ein Erstlingswerk beantragen, genügt als Referenz die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, FFA oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder.

Falls das antragstellende Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat und erst plant eine Niederlassung in Deutschland zu gründen, muss der Nachweis der deutschen Niederlassung spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung erfolgen.

Für Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU, des EWR oder auch der Schweiz haben, müssen die Bewilligungsvoraussetzungen (z.B. der Nachweis zum Referenzfilm) von der Tochtergesellschaft bzw. Niederlassung in Deutschland erfüllt werden. Hierzu zählen seit dem EU-Austritt auch Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnahmen von den Anforderungen an den Referenzfilm genehmigen, insbesondere wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände keine Auswertung des Referenzfilms im geforderten Umfang möglich war. 

2. Erfüllt Ihr Film die Antragsvoraussetzungen?

§ 8 Filmbezogene Voraussetzungen

Sie können für Ihren Film Förderung erhalten, wenn er folgende Kriterien erfüllt:

  • Der Film hat eine Vorführdauer von mind. 79 Minuten. Bei Kinderfilmen sind 59 Minuten ausreichend.

  • Die Gesamtherstellungskosten (ohne Rück- und Beistellungen) betragen mindestens 1 Mio. € (Spielfilm) bzw. 200.000 € (Dokumentarfilm) oder 2 Mio. € (Animationsfilm).

  • Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten wurde noch nicht begonnen.

  • Wenigstens eine Endfassung des Films muss in deutscher Sprache hergestellt werden. Eine untertitelte Fassung ist ausreichend.

  • Zusätzlich muss eine barrierefreie Endfassung hergestellt werden.

  • Der Film ist weder gewaltverherrlichend oder pornografisch noch verstößt er gegen geltende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland.

  • Es liegt eine verbindliche Verleihzusage eines Verleihers vor, der die notwendige Referenz erfüllt.

  • Mindestens 25 % der Kosten werden tatsächlich in Deutschland ausgegeben.

  • Mindestens 20 % der Finanzierung kommt aus Deutschland.

  • Die erforderlichen Punkte und Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests werden erfüllt.

  • Bei der Herstellung des Films werden die ökologischen Standards eingehalten. Weitere Informationen finden Sie hier sowie unter Frage 23.

Für Ihren Film können Sie keine Förderung vom DFFF I erhalten, wenn er die projektbezogenen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem DFFF II erfüllt (Gesamtherstellungskosten über 20 Mio. €).

3. Wann muss der Antrag eingereicht werden?

§17 (2) Antragstellung und Antragsverfahren

Ein Projekt kann jederzeit eingereicht werden, der Antrag muss jedoch spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn postalisch bei der FFA eingegangen sein. Die Maßnahme beginnt mit dem ersten reellen oder virtuellen Drehtag. Eine Antragstellung nach Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen. Die Finanzierung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu 75% gesichert nachgewiesen sein, empfohlen wird eine durch verbindliche Nachweise gesicherte Finanzierung zwischen 50%-70%.

Liegt ein Verleihvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, kann als Nachweis für die Kinoauswertung ein verbindlicher Letter of Commitment (LOC) oder ein Deal Memo eingereicht werden. Eine Absichtserklärung bzw. ein Letter of Intent (LoI) ist nicht ausreichend.

Falls Sie planen Ihr Projekt beim Ausfallfonds I anzumelden, müssen Sie beachten, dass der Antrag beim Ausfallfonds spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn gestellt und ggf. eine Eingangsbestätigung des DFFF als Qualifikation vorgelegt werden muss. Dementsprechend sollten Sie den Antrag beim DFFF mindestens acht Wochen vor Drehbeginn stellen, um eine rechtzeitige Vorlage der Eingangsbestätigung des DFFF zu gewährleisten.

4. Kann vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit den Dreh- oder Animationsarbeiten begonnen werden?

§ 8 (6) Filmbezogene Voraussetzungen

Grundsätzlich kann erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme bzw. den Dreh- oder Animationsarbeiten begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Das Formular dazu finden Sie im Downloadbereich.

Der Antrag muss frühzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Maßnahmenbeginn eingereicht werden. Für eine Genehmigung ist es wichtig, dass die 6-Wochenfrist für die Einreichung des Förderantrages eingehalten wurde.

Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und produktionellen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen und warum der beantragende Hersteller weiterhin auf die Fördermittel des DFFF angewiesen ist.

Bitte beachten Sie auch, dass dem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur zugestimmt werden kann, wenn die grundsätzlichen Zugangsvoraussetzungen zum DFFF erfüllt werden, wie z.B. das Bestehen des kulturellen Eigenschaftstest oder die Vorlage einer verbindlichen Verleihzusage und wenn bereits mindestens 50% der Finanzierung gesichert nachgewiesen wurden.

5. Wann wird eine Projektbescheinigung der BAFA benötigt?

§13 (4) Kultureller Eigenschaftstest
Eine Projektbescheinigung der BAFA benötigen Sie nur, wenn Sie einen Film nach dem europäischen Übereinkommen produzieren und den kulturellen Eigenschaftstest des Übereinkommens verwenden möchten. Die Bescheinigung wird ausgestellt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Hier erfahren Sie auch, welche Mitgliedsstaaten dem europäischen Übereinkommen beigetreten sind.

6. Was ist für den Verleihvertrag zu berücksichtigen?

§ 9 Pflicht zur Kinoauswertung

Voraussetzung für die Förderung des Films ist ein rechtsverbindlicher, unbedingter Verleihvertrag mit einem Verleiher, der die notwendige Referenz gemäß § 9a Abs. 4der DFFF_Richtlinie erfüllt. Auf unserer Homepage finden Sie eine Liste der Verleiher, die die Referenz erfüllen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Liegt ein Verleihvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann als Nachweis für die Kinoauswertung ein verbindlicher LOC oder ein Deal Memo eingereicht werden. Eine Absichtserklärung bzw. ein LoI ist nicht ausreichend.

Bitte beachten Sie bei der Ausfertigung der Verträge, dass

  • die Kinoauswertungsrechte in Deutschland nicht an Dritte sublizenziert werden dürfen

  • die Sperrfristen gemäß FFG eingehalten werden

  • die Mindestkopienzahl laut § 9a der DFFF Richtlinie garantiert wird

Der Film muss an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen marktübliches Entgelt vorgeführt werden. Die erforderliche Kopienzahl beträgt dabei für Spiel- und Animationsfilme mindestens 45 Kopien, bei Zuschüssen unter 320.000 € mindestens 20 Kopien.
Dokumentarfilme müssen mit mindestens 8 Kopien herausgebracht werden.

7. Wie hoch darf das Herstellerhonorar sein?


Anlage 1 Punkt 9 Herstellerhonorar, Sonderregelung für eigene Leistungen des Herstellers sowie für Mehrfachbetätigung

Der max. Ansatz für das Herstellerhonorar beträgt 5% der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage), maximal jedoch 250.000 €. 

Für Projekte mit Gesamtherstellungskosten von bis zu 500.000 € gilt folgende Staffelung: 

Projekte bis 300.000 € Gesamtherstellungskosten dürfen pauschal bis zu 15.000 € Herstellerhonorar kalkulieren, Projekte zwischen 300.000 € und 500.000 € Gesamtherstellungskosten pauschal bis zu 25.000 €. 

Im folgenden Beispiel wird die Berechnung exemplarisch dargestellt.
Gesamtherstellungskosten: 3.250.000,00 €
Darin enthaltenes Herstellerhonorar:    162.500,00 €
(3.250.000 € abzgl. 162.500,00 €) * 5% =    154.375,00 €

Der maximale Ansatz des Herstellerhonorars beträgt in diesem Beispiel 154.375,00 € und darf lediglich in dieser Höhe kalkuliert werden.

Da sich bei internationalen Koproduktionen die Maximalansätze der Herstellerhonorare und Handlungskosten in den jeweiligen Ländern unterscheiden, können diese Ansätze zunächst in den Gesamtherstellungskosten (GHKI) enthalten sein.

Bei der Berechnung der deutschen Herstellungskosten (DHK) und den weiteren Berechnungen (ADHK, Mindesthöhe) darf das Herstellerhonorar jedoch nur in der maximal möglichen Höhe eingestellt werden.

In besonders gelagerten Fällen können begründete Ausnahmeanträge für über den Höchstgrenzen liegenden Herstellerhonorare gestellt werden, über die der Vorstand der FFA entscheidet. 
 

8. Was ist bei Mehrfachtätigkeit des Herstellers zu beachten?

Anlage 1 Punkt 9 Herstellerhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Herstellers sowie für Mehrfachbetätigung

Erbringt der Hersteller oder Koproduzent bzw. Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens eine zusätzliche Leistung und ist mehrfach tätig, sind bestimmte Gagenansätze zu berücksichtigen.

Regiegage: 4% der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage)
Herstellungsleiter: 2,7 % der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage)
Jede weitere Gage: Kappung um 20% der Gage
Sachleistungen: Rabattierung um 25% gegenüber vorhandenen Listenpreisen.

9. Wie werden die deutschen Herstellungskosten (Anlage 11) berechnet?

§ 4 Begriffsbestimmungen sowie § 49 EStG

Deutsche Herstellungskosten sind alle Kosten, welche für die Produktion in Deutschland ausgegeben werden. Dies sind alle Dienstleistungen und Waren, die auf deutsche Rechnungen oder Verträge erfolgen. Dazu gehören ebenfalls die Kosten für die Gagen der deutschen Cast- und Crewmitglieder sowie die Personalkosten ausländischer Cast und Crew für die Zeit der Dreharbeiten in Deutschland.

Berechnungsweise:
Gesamte Herstellungskosten (Summe aus Anlage 10)
abzüglich aller Positionen mit ausländischen Rechnungen
= deutsche Herstellungskosten

Nicht zu den deutschen Kosten zählen:

  • Dolby Lizenz

  • Ausländische Cast und Crew im Ausland

  • Ausländisches Equipment in Deutschland

Bei der Kalkulation der deutschen Herstellungskosten ist dabei nicht entscheidend, wer die Kosten bezahlt, sondern ob es sich um deutsche Kosten handelt.

10. Wie werden die anerkannten deutschen Herstellungskosten (Anlage 12) berechnet?

§ 16 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten

Anerkannte deutsche Herstellungskosten (ADHK) sind alle deutschen Kosten abzüglich der in §16 der Richtlinie aufgeführten Positionen. Außerdem dürfen hier die in Deutschland anfallenden Kosten für die Außendreharbeiten im Ausland nur bis zu 40% der gesamten Drehtage angerechnet werden. Bei Dokumentarfilmen entfällt die Obergrenze von 40% der Gesamtdreharbeiten.

Berechnungsweise am Bsp. eines Spielfilms:
Deutsche Herstellungskosten (Summe aus Anlage 11 des Antrages)
abzüglich aller Positionen in §16 der Richtlinie
abzüglich der in Deutschland anfallenden Kosten für die Außendreharbeiten im Ausland, die über die anerkannten Drehtage hinausgehen
= anerkannte deutsche Herstellungskosten

Die Kosten für das deutsche Team, deutsche Schauspieler, deutsche Technik, Requisiten, Kostüme etc., die für den Auslandsdreh anfallen, können nur für die anerkannten Außendreharbeiten im Ausland bezuschusst werden. Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Reisetage im Ausland werden nicht bezuschusst.

Gemäß §16 zählen folgende Kosten nicht zu den anerkannten deutschen Herstellungskosten:

  • Vorkosten

  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken (Buchvorlagen, Musikstücke etc.)

  • Rechts- und Steuerberatung

  • Versicherung

  • Finanzierungskosten

  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler (Übernachtungskosten in Deutschland sind aber anerkannt)

  • Handlungskosten

  • Schauspielergagen, soweit sie 15% der deutschen Herstellungskosten übersteigen

  • Beistellungen und zurückgestellte Gage für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten

  • Überschreitungsreserve, sofern sie bis Projektende nicht in anerkannte deutsche Herstellungskosten aufgelöst wird

  • Kosten für Dreharbeiten und andere Arbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen §16 Abs. 4 entsprechen (siehe Frage 14).
    - Beiträge an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Au-ßenvertretung des deutschen Films.

Folgende Kosten können nur bis zu einer gewissen Grenze bei den anerkannten deutschen Herstellungskosten eingestellt werden:

  • Drehbuch bis 3% der deutschen Herstellungskosten bzw. maximal 150.000 €

  • Schauspielergagen (Haupt-und Nebendarsteller sowie Tagesrollen) bis 15% der deutschen Herstellungskosten

  • Nur für Dokumentarfilme: Archivmaterial bis zu 30% der deutschen Herstellungskosten

Bitte beachten Sie, dass Reise- und Transportkosten nur für Crewmitglieder anerkannt werden können, wenn Sie in Deutschland starten oder landen und über ein deutsches Reisebüro gebucht wurden (deutsche Rechnung).

11. Was sind die tatsächlich in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten bzw. die sog. Mindesthöhe? (Anlage 13)

§ 12 Mindesthöhe der in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten

Von den Gesamtherstellungskosten müssen mindestens 25 % in Deutschland tatsächlich ausgegeben werden. Die in Deutschland entstehenden Kosten für Auslandsdreharbeiten können dafür jedoch nicht angerechnet werden.

Sind die Gesamtherstellungskosten höher als € 20 Mio., dann muss die Mindesthöhe mindestens 20 Prozent betragen.

Von den deutschen Kosten müssen alle in Deutschland anfallenden Kosten für die Auslandsdreharbeiten abgezogen werden. Hierunter fallen alle Gagen, das Filmmaterial sowie Equipment, welches in Deutschland angemietet und ins Ausland mitgenommen wurde. Auch Reisekosten zum Dreh im Ausland müssen abgezogen werden, genauso wie Kosten für Reisen ins Ausland während der Vorbereitung und der Postproduktion. Zusätzlich können keine Rück- und Beistellungen zu den tatsächlich in Deutschland ausgegeben Herstellungskosten zählen.

Berechnungsweise:
Deutsche Herstellungskosten (Summe aus Anlage 11)
abzüglich aller in Deutschland entstehenden Kosten für Auslandsdreharbeiten und Vorbereitung/Postproduktion
abzüglich aller Rück- und Beistellungen
= tatsächliche Höhe der in Deutschland ausgegebenen HK

12. Wie wird der Zuschuss berechnet?

Der Zuschuss beträgt bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten bis € 8 Mio. 20 Prozent und bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten über € 8 Mio. 25 Prozent der anerkannten deutschen Herstellungskosten (abgeschnitten nach der zweiten Stelle nach dem Komma) maximal jedoch 4 Mio. € pro Film.

Projekte, die sowohl im Rahmen einer Produktionsförderung nach der Richtlinie der kulturellen Filmförderung der BKM als auch der Projektfilmförderung nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) gefördert wurden (Förderung durch Entscheidung der Jury bzw. Förderkommission) und zudem die Fördervoraussetzungen des DFFF I erfüllen, können auf Antrag einen um 5 Prozent höheren Zuschuss erhalten, sodass die Zuwendung bei diesen Projekten bis zu 25 Prozent (Projekte bis 8 Mio. € deutsche Herstellungskosten) bzw. 30 Prozent (Projekte über 8 Mio. € deutsche Herstellungskosten) der anerkannten deutschen Herstellungskosten betragen kann. Allerdings gilt eine generelle Obergrenze von 80% des Gesamtbudgets, auf die der Zuschuss berechnet werden kann.

1. Rechenbeispiel:  
Herstellungskosten (HK): 4 Mio. Euro
Deutsche Herstellungskosten: 4 Mio. Euro
anerkannte deutsche Herstellungskosten: 3,5 Mio. Euro
Obergrenze: 3,2 Mio. Euro
(= 80 % der HK)
Berechnungsschwelle (Obergrenze): 3,2 Mio. Euro
Zuschuss: 640.000 Euro

2. Rechenbeispiel:  
Herstellungskosten (HK): 4 Mio. Euro
Deutsche Herstellungskosten: 3,5 Mio. Euro
anerkannte deutsche Herstellungskosten: 3 Mio. Euro
Obergrenze: 3,2 Mio. Euro
(= 80 % der HK)
Berechnungsschwelle
(anerkannte deutsche Herstellungskosten)
3 Mio. Euro
Zuschuss: 600.000 Euro

13. Kann der Zuschuss nachträglich erhöht werden?

Im Rahmen der Prüfung der eingereichten Unterlagen und bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zuwendungsbescheids dürfen noch Veränderungen im Budget und in der Finanzierung vorgenommen werden. Nach Zuwendungsbescheid ist keine Erhöhung des im Bescheid festgeschriebenen Zuschusses möglich, es sei denn, es entstehen während der Produktion Mehrkosten aufgrund höherer Gewalt. Nur in diesem Fall können diese Mehrkosten auf Antrag bis zur Höhe der jeweils zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe (20% / 25% / 30%) bezuschusst werden. Die Nachbewilligung ist begrenzt auf maximal 30 Prozent der ursprünglichen Zuwendung.

14. Wie hoch sind die Treuhand- bzw. Prüfgebühren?

Projekte mit Zuwendungsbescheid bis 31.03.2021:

Falls neben dem DFFF eine weitere durch die FFA abgewickelte Produktionsförderung (GMPF, Kulturelle Filmförderung der BKM, Minitraité, FFA Produktionsförderung, Referenzmittel) in der Finanzierung enthalten ist, beträgt die Treuhandgebühr für die Prüfung der Schlusskosten 1,375% des bewilligten Zuschusses. Falls nur der DFFF und keine weitere der o.g. durch die FFA abgewickelte Produktionsförderungen in der Finanzierung enthalten ist, beträgt die Treuhandgebühr 1,65% des Zuschusses.
Treuhandgebühren zählen zu den anerkannten deutschen Herstellungskosten.

Projekte mit Zuwendungsbescheid ab 01.04.2021:

Für Projekte, deren Zuwendungsbescheid ab 1. April 2021 ausgestellt wird beträgt die Treuhandgebühr für die Prüfung der Schlusskosten 1,5% des Zuschusses bis zu einer Fördersumme von 1,5 Mio. €. Darüber hinaus fallen weitere 0,75% Prüfgebühr an bis zu einer Fördersumme von 3 Mio. € (Deckel).

15. Was ist beim Auslandsdreh zu beachten?

Grundsätzlich ist für einen geplanten Dreh im Ausland ein begründeter Antrag auf Genehmigung der Auslandsdreharbeiten zu stellen (Anlage 20 des Antrags). Dieser Antrag kann formlos erfolgen und ist zusammen mit dem Förderantrag einzureichen. Je nach Filmart können die Außendreharbeiten im Ausland anerkannt werden oder nicht. Für Spielfilme können max. 40% der Gesamtdrehtage anerkannt werden können.

  • Für Dokumentarfilme entfällt diese Obergrenze. 100% der Außendreharbeiten im Ausland können anerkannt werden

  • Für Animationsfilme sind keine Animationsarbeiten im Ausland anerkannt

Das bedeutet, dass die deutsche Crew und Cast sowie Filmmaterial, Equipment, Requisiten und Kostümen, welche aus Deutschland angemietet wurden, in Höhe der anerkannten Außendrehtage im Ausland zu den anerkannten deutschen Herstellungskosten gerechnet werden können. Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Reisetage im Ausland werden nicht bezuschusst. Damit die Flüge der Crew anerkannt werden können, müssen diese in Deutschland starten oder landen und über ein deutsches Reisebüro gebucht werden. Diäten können nur anerkannt werden, wenn Sie auf ein deutsches Bankkonto oder in Deutschland ausgezahlt werden.

Beispiel:

Die deutsche Kamerafrau arbeitet auf einem Spielfilmprojekt mit insgesamt 35 Drehtagen, davon 19 in Deutschland und 16 im Ausland.

Von diesen 16 Drehtagen im Ausland sind 15 Drehtage ‚überwiegende‘ Außendrehtage (die Kamera steht überwiegend unter freiem Himmel) und ein Innendrehtag.

Der DFFF bezuschusst bei Spielfilmen deutsche Kosten für Außendreharbeiten im Ausland nur bis zu einer Obergrenze von maximal 40% der gesamten Drehtage (Inland und Ausland) des Projektes.

In unserem Beispiel gibt es zwar 15 Außendrehtage im Ausland, aber nur 40% von 35 Gesamtdreh-tagen können anerkannt werden, also maximal 14.

Gagen für Vor- und Nachbereitungstage sowie Reisetage im Ausland sind nicht zuschussfähig.

Die Kamerafrau hat einen Vertrag mit einer Vergütung von 46.020 € und insgesamt 78 Tagen, woraus sich eine Tagesgage von 590,- € ergibt. Es ergibt sich folgende Aufteilung:

  (in) Deutschland (im) Ausland zuschussfähige Auslandsdrehtage
Vorbereitung 30 3 0
Dreh 19 16  
davon innen 9 1  
davon außen 10 15  
max. Obergrenze im Ausland (40% der Gesamtdrehtage) keine 14 14
Abwicklung/Postproduktion 5 1 0
Reisetage 2 2 0
Arbeitstage pro Land 56 22  

Anerkannte Tage gesamt

56

 

14


Wie wirkt sich das nun auf die deutschen Kosten, anerkannten deutschen Kosten und Mindesthöhe aus?

  • Deutsche Kosten: In den deutschen Kosten stehen 100% der Gage, da die Kamerafrau hier in Deutschland versteuert.

  • Anerkannte deutsche Kosten: In die anerkannten deutschen Kosten kommen nun alle deutschen Tage, also 56 PLUS die anerkannten Außendrehtage im Ausland, also 14. Es können insgesamt 70 Tage bezuschusst werden. Multipliziert mit der Tagesgage können also 41.300,00 € in die anerkannten deutschen Kosten übertragen werden.

  • Mindesthöhe: In die Mindesthöhe kommen nur die deutschen Tage, also 56 Tage.  Multipliziert mit der Tagesgage können nun daher 33.040,00 € in die Mindesthöhe übertragen werden.

Zusammengefasst:

Tage in den deutschen Kosten 78  
Tage in den anerkannten deutschen Kosten 70 30 Vorbereitungstage in Dtl. + 19 Drehtage in Dtl. + 5 Abwicklungs-/Post Tage in Dtl. + 2 Reisetage in Deutschland + 14 anerkannte Außendrehtage im Ausland
Tage in der Mindesthöhe 56 30 Vorbereitungstage in Dtl. + 19 Drehtage in Dtl. + 5 Abwicklungs-/Post Tage in Dtl. + 2 Reisetage in Dtl.

 

Gesamtherstellungskosten Deutsche Herstellungskosten Anerkannte deutsche Herstellungskosten Mindesthöhe
46.000,00 € 46.000,00 € 41.300,00 € 33.040,00 €

 

16. Was ist bei der Arbeit mit ausländischer Cast & Crew in Deutschland zu beachten?

Ausländische Cast- und Crewmitglieder werden für die Zeit, die sie in Deutschland tätig sind, voll anerkannt (Gagen & Lohnnebenkosten), da sie gemäß §49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.
Ausschlaggebend für die Anerkennung dieser Kosten ist der Ort der Leistungserbringung. Sollte der ausländische Koproduzent Cast- und Crewmitglieder beschäftigen, die für die Dreharbeiten in Deutschland tätig sind, können diese Kosten anerkannt werden, wenn für die Schlussprüfung die entsprechenden Anstellungsverträge und Zahlungsnachweise vorgelegt werden.

Beispiel:

Die französische Kostümbildnerin hat insgesamt 78 Arbeitstage, denn sie bereitet 3 Tage in Deutschland vor und 30 im Ausland, sie dreht 19 Tage in Deutschland und 16 im Ausland, hat einen Tag Abwicklung/Post in Deutschland und 5 Tage im Ausland, sowie 2 Reisetage innerhalb Deutschlands und zwei Tage im/ins Ausland. Bei 78 Arbeitstagen und einer Gage von 30.000 € ergibt sich also eine Tagesgage von 384,62 €.

  (in) Deutschland (im) Ausland
Vorbereitung 3 30
Dreh 19 16
Abwicklung/Postproduktion 1 5
Reisetage 2 2
Arbeitstage pro Land 25 0

Anerkannte Tage gesamt

25

0

Wie wirkt sich das nun auf die deutschen Kosten, anerkannten deutschen Kosten und Mindesthöhe aus?

Sowohl in den deutschen Kosten, den anerkannten deutschen Kosten und in der Mindesthöhe stehen alle deutschen Tage, also 3 + 19 + 1 + 2 = 25. Multipliziert mit der Tagesgage macht das 9.615,50 €. 

Gesamtherstellungskosten Deutsche Herstellungskosten Anerkannte deutsche Herstellungskosten Mindesthöhe
30.000,00 € 9.615,50 € 9.615,50  € 9.615,50  €

 

17. Was ist bei Versicherungserstattungen nach Schäden zu beachten?

Versicherungserstattungen sind im Rahmen der Schlusskostenprüfung in den kostenmindernden Erträgen der Kalkulation abzuziehen. Dies betrifft auch die deutschen Herstellungskosten, anerkannten deutschen Herstellungskosten und die tatsächlichen deutschen Herstellungskosten – je nachdem wie sich die Versicherungserstattung auf die einzelnen Kostenarten verteilt. Erstattet die Versicherung zum Beispiel auch einen Teil der HUs oder Reisekosten von Darstellern, so sind diese nicht in den anerkannten deutschen Kosten abzuziehen – da sie dort grundsätzlich nicht enthalten sein dürfen.

18. Wie hoch ist der Eigenanteil und wie wird er berechnet?

§ 11 Eigenanteil

Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt laut §§ 63 und 64 FFG sowie § 33 der Richtlinie D.1 Projektfilmförderung. Demnach muss ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% der Herstellungskosten nachgewiesen werden.

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Ist ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender an der Finanzierung beteiligt und wird im Sendervertrag ein Koproduktionsanteil ausgewiesen, so darf der Koproduktionsanteil des Senders abgezogen werden, um die Berechnungsschwelle für den Eigenanteil zu erhalten:

Gesamte Herstellungskosten
- Anteil int. Koproduzenten
- TV Anteil Koproduktion des öffentlich-rechtlichen Senders
= Berechnungsschwelle

Von dieser Berechnungsschwelle müssen 5% als Eigenanteil erbracht werden.

Hierzu zählen:

Eigenmittel: 

  • Barmittel der deutschen Hersteller

  • Investitionen Dritter (Barinvestitionen mit oder ohne Erlösbeteiligung). Investitionen können auch von Dritten aus dem Ausland erbracht werden, aber der Vertrag muss mit dem deutschen Hersteller geschlossen und der Geldfluss aufs deutsche Projektkonto nachweisbar sein.

Fremdmittel:

  • Nur Kredite mit unbedingter Rückzahlungspflicht

Eigenleistungen:

  • Rückgestellte Leistungen des Produzenten oder seiner festangestellten Mitarbeiter als Kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Kameramann, Hauptdarsteller und rückgestellte Zahlungen für Verwertungsrechte des Produzenten an eigenen Werken wie bspw. am Roman, Drehbuch oder der Filmmusik, aber auch eigenes Archivmaterial.
    Nicht dazu zählen: Handlungskosten, Sachleistungen des Herstellers und Sachleisterkredite der technischen Firmen oder andere rückgestellte Leistungen oder Rechte.

Lizenzvorabverkäufe:

  • Minimumgarantien von Verleihern

  • Minimumgarantien von Weltvertrieben

  • Sonstige Vorabverkäufe für deutsche Rechte (auch ins Ausland oder an Sales Agents)

  • Vorabverkäufe der Senderechte (privat oder öffentl.-rechtliche Sendelizenzen). Bei öffentlich-rechtlichen Sendern kann die Sendelizenz nur zum Eigenanteil gezählt werden, wenn diese vertraglich ausgewiesen wurde oder eine Bestätigung vom Sender über die entsprechende Höhe der Lizenz vorliegt. Bei Mischverträgen ohne Aufteilung in Koproduktions- und Lizenzanteil, kann keine Lizenzanteil zur Berechnung herangezogen werden.

19. Was ist bei internationalen Koproduktionen zur berücksichtigen?

§ 14 Internationale Koproduktionen

Bei internationalen Koproduktionen muss der beantragende Hersteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 Prozent der Herstellungskosten erbringen, bei Herstellungskosten über 25 Mio. € ist ein finanzieller Beitrag von mindestens 5 Mio. € ausreichend.

Bei einer Gemeinschaftsproduktion unter Beteiligung eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, muss der beantragende Hersteller einen Referenzfilm nachweisen, den er allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt hat.


Für Koproduktionen, die nach dem Europäischen Übereinkommen hergestellt werden, wird der Eigenschaftstest allein anhand des in Anhang II des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Punktesystems durchgeführt.

Bei internationalen Koproduktionen werden die HUs auf den deutschen Finanzierungsanteil berechnet.

Sie erhalten keinen Zuschuss, wenn der deutsche Beitrag lediglich in einer finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass der deutsche Beteiligte für die Filmherstellung inhaltlich mitverantwortlich und aktiv in die Produktion eingebunden ist.

20. Können Anträge wiederholt gestellt werden?

§ 17 (5) Antragstellung und Antragsverfahren

Sollten Sie Ihren Förderantrag zurückziehen müssen oder Ihr Projekt wurde formal abgelehnt, so haben Sie die Möglichkeit noch zweimal einen erneuten Antrag für dieses Projekt zu stellen. Wichtig ist dabei, dass mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen wurde.

21. Wie wird der Zuschuss steuerrechtlich behandelt?

Zuwendungen des DFFF sind echte Zuschüsse im Sinne der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2. UStAE zu § 10 UStG).

22. Wann zählen Unternehmen zu den KMU?

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 definiert. Diese Definition befindet sich auch in Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 651/2014 der Europäischen Kommission. Danach zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist.

Unternehmensgröße Zahl der Beschäftigten und Umsatz €/Jahr oder Bilanzsumme €/Jahr
kleinst bis 9   bis 2 Millionen   bis 2 Millionen
klein bis 49   bis 10 Millionen   bis 10 Millionen
mittel bis 249   bis 50 Millionen   bis 43 Millionen

Diese Schwellenwerte gelten für Einzelunternehmen. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mit berücksichtigt werden. Für statistische/empirische Analysen werden die KMU in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten bzw. der Umsatzgröße abgegrenzt:

  • Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr

  • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes Unternehmen

  • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes oder kleines Unternehmen 

Verflechtungen von KMU mit anderen Unternehmen können in den amtlichen Statistiken (noch) nicht berücksichtigt werden.

23. Welche Vorgaben gelten in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Einhaltung ökologischer Standards?

§ 8 (8) (Anlage 8)

Projekte mit Antragseingang ab 01.03.2023

Die ökologischen Standards sind für alle Projekte einzuhalten, die ab diesem Datum beim DFFF eingehen.

Die notwendigen Angaben im Rahmen der Antragstellung sind über das digitale Tool zur Einhaltung der ökologischen Standards einzureichen.

Sie erhalten nach erfolgter Anmeldung eine Vorgangsnummer, die im Antragsformular des DFFF angegeben werden muss. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Fertigstellung des Projekts ebenfalls durch die FFA. Weitere Informationen und FAQ zu den ökologischen Standards finden Sie hier.

Projekte mit Antragseingang bis 28.02.2023

Hersteller, die bis zum 28.02.2023 einen Antrag beim DFFF gestellt haben, sollen sich zur umweltfreundlichen, ressourcenschonenden Produktion des Films in Deutschland verpflichten. Hierzu kann die in Anlage 8 der Richtlinie vom 01.09.2021 beigefügte Erklärung abgegeben werden, die als Vorlage ebenfalls unter den Downloads der DFFF-Website zu finden ist.

Für Projekte mit Zuwendungsbescheid ab 01.01.2021 ist eine CO²-Bilanz, welche mittels eines wissenschaftlich anerkannten und geeigneten CO²-Rechners hergestellt wurde, zwingender Bestandteil der Selbstverpflichtungserklärung.

Die ergriffenen Maßnahmen sind nach Abschluss der Produktion in einem Bericht zusammenzufassen und zusammen mit einer finalen CO²-Bilanz an die Filmförderanstalt zu übermitteln. Liegt eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung bei Antragstellung nicht vor, werden bei Spiel- und Animationsfilmen 10 Punkte und bei Dokumentarfilmen fünf Punkte im Eigenschaftstest abgezogen.

Antworten nach der Bescheidausstellung

1. Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

§ 19 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich nach Schlussprüfung des Projektes. Wurde für das Projekt eine Ratenzahlung genehmigt, erfolgt die Auszahlung des Zuschusses in drei Raten.

Zum Abruf der Raten nutzen Sie bitte das Abrufformular, welches Sie im Downloadbereich finden und senden dieses zusammen mit folgenden Unterlagen an die zuständigen Förderreferent*innen:

1. Rate (33%) bei Drehbeginn und Schließung der Finanzierung

  • Ein unterschriebenes Exemplar des Bescheides im Original

  • Erster Tagesbericht

  • Nachweise zur geschlossenen Finanzierung (100%)

  • Unterschriebener Prüfauftrag in Kopie (das Original schicken Sie an die Schlussprüfer*innen)

  • Nachweis über Wohn-/Geschäftssitz (ggf. Niederlassung) in Deutschland, wenn bei Antragstellung Sitz im Ausland

Die Liste der erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid. Für die Auszahlung der ersten Rate genügen die Zusagen der Förderungen, verbindliche Deal Memos des Verleihers und des Weltvertriebs sowie das Rechteckdatenblatt des Senders. Zur zweiten Rate müssen dann alle endgültigen Verträge vorgelegt werden.

2. Rate (33%) bei Fertigstellung des Rohschnittes

  • Nachweis über die Rohschnittabnahme (durch den Sender, Verleih oder Produzenten)

  • Letzter Tagesbericht

  • Vorlage aller endgültigen Verträge (Verleihvertrag, Sendervertrag, Darlehensverträge der Förderungen, Weltvertriebsvertrag etc.)

 

3. Rate (34%) nach Prüfung der Schlusskosten

  • Erklärung über das Einverständnis zum Prüfbericht

  • Nachweis vom Verleih über den erfolgten Kinostart mit Angabe der Kopienanzahl. Sollte der Film noch nicht im Kino gestartet sein, reicht zunächst eine Bestätigung vom Verleih über den geplanten Kinostart.

  • Ansichts-DVD zur Prüfung des Eigenschaftstests

  • Nachweis über die Einlagerung einer deutschen Fassung des Films im Bundesarchiv (kann auch nachgereicht werden)

  • Meldung des Exportbeitrages an die FFA (Exportbeitrag@ffa.de)

Projekte mit mehr als € 2 Mio. Zuschuss:

Bei Projekten mit einer Zuwendung von über € 2 Mio. muss grundsätzlich eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann davon abgewichen und die 1. und 2. Rate ausgezahlt werden:

  • Nachweise gemäß Vorgaben zur 1. und 2. Rate (siehe oben)

  • Nachweis über die Fertigstellung der deutschen Endfassung (Nullkopie)

  • Bestätigung des Verleihs über die bevorstehende bzw. erfolgte Auswertung

  • Vorlage eines aktuellen Kostenstandes, der keine größeren Unterschreitungen zu den bei Antragstellung angegebenen zuschussfähigen Kosten (ADHK) aufweist und somit nicht erwarten lässt, dass es zu einer Kürzung der Fördersumme kommt, sowie

  • eine Erklärung des Herstellers, dass die Regularien des DFFF erfüllt bleiben.

Nähere Informationen zum Ablauf der Schlussprüfung finden Sie hier.

 

2. Wie rufe ich die Raten ab?

Der Ratenabruf erfolgt mit dem entsprechenden Abrufformular und bei Vorlage der notwendigen Unterlagen. Bei jedem Ratenabruf sind IBAN und BIC vom Projektkonto anzugeben. Das Abrufformular erhalten Sie im Downloadbereich der Webseite oder von einem der Förderreferent*innen. Mit dem Abruf der Rate muss bestätigt werden, dass die ausgezahlten Mittel zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nächsten 6 Wochen verwendet werden.

3. Welche Fristen sind für das Projekt zu beachten?

Die wichtigsten Fristen sind die Frist zur geschlossenen Finanzierung, der Drehbeginn, die Fertigstellung der deutschen Endfassung, der Kinostart und die Frist zur Schlussprüfung. Bitte beachten Sie, dass diese Fristen bindend sind und bei Nichteinhaltung der Bescheid erlischt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Bitte setzen Sie sich dazu frühzeitig mit den Förderreferent*innen in Verbindung bzw. bei einer Fristverlängerung für die deutsche Endfassung und den Kinostart mit Frau Eve Malaszkiewicz.

Geschlossene Finanzierung:
3 Monate nach Bescheidausstellung sind 100% der Finanzierung nachzuweisen.

Drehbeginn:
4 Monate nach Bescheidausstellung muss spätestens mit den Dreharbeiten begonnen werden.

Fertigstellung der deutschen Endfassung:
Hierbei handelt es sich um ein vom Produzenten selbstgewähltes Datum, welches im Antragsformular angegeben wurde. Bei internationalen Koproduktionen ist zu beachten, dass es sich um den Nachweis für die deutsche Fassung handelt.

Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, kann ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Wir bitten die Fristen dringend zu beachten, da bei Fristüberschreitung der Bescheid automatisch erlischt.

Kinostart:
Spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der deutschen Endfassung hat der Kinostart des Filmes zu erfolgen. Eine Verlängerung der Frist kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung des Vorstandes der FFA erfolgen.

Schlussprüfung:
Zwei Jahre nach Fertigstellung der deutschen Endfassung sollte ihr Projekt in die Schlussprüfung gehen. Alle wichtigen Hinweise zur Schlussprüfung finden sie hier.

In Fällen höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände können die Fristen mehr als einmal verlängert werden.

Alle Fristverlängerungen müssen formlos, aber formal beantragt werden. Dazu ist postalisch ein rechtsverbindlich unterschriebener Antrag mit einer Begründung für die Verzögerung sowie einer konkreten Datumsangabe für die Fristverlängerung einzureichen. Die Anträge können vorab per Email eingereicht werden. Im Fall einer Kinostartverschiebung muss zusätzlich zum Antrag des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin auch der Verleih in einem Begleitschreiben den Sachverhalt erläutern und die zeitlich neu geplante Herausbringung bestätigen.

4. Unter welchen Voraussetzungen kann von der regulären Kinoauswertung abgewichen werden?

§9 (2-5) Pflicht zur Kinoauswertung
§9a Kopienzahl, Anforderung Verleih

Grundsätzlich hat spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der deutschen Endfassung der Kinostart des Filmes zu erfolgen.

Sollte eine reguläre Erstauswertung im Kino aufgrund höherer Gewalt für eine nicht unerhebliche Dauer nicht möglich sein, kann diese in besonders begründeten Ausnahmefällen durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Kinowirtschaft gemäß FFG §53 Abs. 2 Nummer 1 an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Bildträger/VoD/PPV-Sperrfrist maßgeblich finanziell beteiligt wird.

Hierzu ist ein formloser, rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag notwendig. In der Begründung muss ausführlich dargelegt werden, wie der Film alternativ ausgewertet und die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films beteiligt wird. Zusätzlich zum Antrag des Herstellers muss auch der Verleih in einem Begleitschreiben den Sachverhalt erläutern und die neue Erstaufführung bestätigen. Der Antrag muss direkt an die Rechtsabteilung der FFA gerichtet werden (Frau Jeannette Batz, Große Präsidentenstrasse 9, 10785 Berlin).

Grundsätzlich muss der Film mit der vom DFFF in §9a (1-2) vorgegebenen Mindestkopienanzahl im Kino starten. 

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf gemeinsamen Antrag des Herstellers und des Verleihers eine Ausnahme zulassen. Hierzu ist ein formloser, rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag notwendig. In diesem muss ausführlich dargelegt werden, warum der Einsatz der zugesicherten Mindestkopienanzahl nicht eingehalten werden kann. Zudem muss die geplante Anzahl an Kopien genannt werden. Der Antrag ist postalisch an den Deutschen Filmförderfonds zu richten (Frau Eve Malaszkiewicz, Große Präsidentenstrasse 9, 10178 Berlin).  

5. Was ist die barrierefreie Fassung?

§ 8 (4) Filmbezogene Voraussetzungen

Die barrierefreie Fassung ist die Endfassung des Films in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte.

Sie muss vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.

6. Wie wird ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen gestellt?

§ 10 (1) Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte (DFFF-Richtlinie) und § 53 Sperrfristen (FFG) 

Sofern den filmwirtschaftlichen Belangen nichts entgegensteht kann eine Verkürzung der regulären Sperrfristen genehmigt werden. Die Antragsstellung erfolgt laufend, jedoch frühestens nach erfolgtem Kinostart. Um eine rechtzeitige Bearbeitung des Antrags gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Antrag frühzeitig einzureichen.

Sollten Sie für Ihr Projekt FFA- und DFFF-Förderung erhalten haben, können Sie mit einem gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen stellen. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich. Dieses ist mit den dazugehörigen Unterlagen an Frau Jeanette Batz von der FFA zu richten (Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin).
 

7. Kann der Zuschuss nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erhöht werden?

§ 16 (6) Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten.

Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Entstehen während der Produktion Mehrkosten aufgrund höherer Gewalt, können diese auf Antrag bis zur Höhe der jeweils zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe (20% / 25% / 30%) bezuschusst werden. Die Nachbewilligung ist begrenzt auf maximal 30 Prozent der ursprünglichen Zuwendung. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auf Förderung pandemiebedingter Mehrkosten zu stellen: https://dfff-ffa.de/index.php?corona-hilfsmassnahmen

8. Was ist bei der Schlussprüfung zu beachten?

Spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der deutschen Endfassung müssen Sie mit Ihrem Projekt in die Schlussprüfung gehen. Hierzu senden Sie verschiedene Unterlagen an den DFFF und die Prüfungsgesellschaften. Für Fragen rund um die Schlussprüfung stehen Ihnen die jeweiligen Förderreferent*innen des Projektes zur Verfügung. Detaillierte Informationen zum Ablauf und die Liste mit den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier.

9. Was ist der Exportbeitrag?

§ 18 (4) Bewilligung

Grundsätzlich ist jeder Hersteller verpflichtet, einen Exportbeitrag zu leisten, wenn ein Film mit FFA- oder DFFF-Förderung hergestellt und ins Ausland verkauft wurde. Der Exportbeitrag fällt auf alle Erlöse durch Auslandsverkäufe an, ebenso auf Minimumgarantien der Weltvertriebe, auch, wenn diese Gegenstand der Finanzierung des Filmes sind.
Der Beitrag beträgt 1,5% der Nettoerlöse, max. jedoch 50.000€.

Der Exportbeitrag ist der unmittelbare Beitrag der Filmwirtschaft zur Finanzierung der German Films Service + Marketing GmbH und ihren Aufgaben. Seit 2013 muss der Exportbeitrag direkt bei der FFA gemeldet werden. Er wird unmittelbar über die Produzenten und nicht mehr wie bislang über die Weltvertriebe erhoben. Für nähere Informationen zum Exportbeitrag wenden Sie sich bitte an die FFA exportbeitrag@ffa.de.

10. Was ist bei der Archivierung des Films im Bundesarchiv zu beachten?

§15 Archivierung

Grundsätzlich muss jeder vom DFFF geförderte Film archiviert werden. Die beim Bundesarchiv zu hinterlegende Belegkopie muss den dortigen technischen Vorgaben genügen und auch die barrierefreie Fassung des Films enthalten. Die Kosten hierfür können kalkuliert und bezuschusst werden. Bitte informieren Sie sich zu den technischen Anforderungen auf der Internetseite des Bundesarchivs.

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