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DFFF II

Nach der aktuellen DFFF-Richtlinie sind im Rahmen des DFFF II Produktionsdienstleister, wie beispielsweise Produktionsstudios oder VFX-Dienstleister, antragsberechtigt, die für einen bei ihnen in Auftrag gegebenen programmfüllenden Film oder auch nur für ein Teilwerk eines solchen Films verantwortlich sind.
Hierbei kann es sich sowohl um Spiel- als auch um Animationsfilme handeln, die in Deutschland im Kino aufgeführt werden sollen und deren Hersteller sich zur Einhaltung der Sperrfristen verpflichten.

Eine Zugangsvoraussetzung dabei ist, dass die Gesamtherstellungskosten des Films mindestens 20 Mio. Euro betragen und die beim Dienstleister in Auftrag gegebenen Deutschen Herstellungskosten bei mindestens 8 Mio. Euro liegen. 
Die Förderung beträgt 25 Prozent der anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten mit einer Kappungsgrenze von 25 Mio. Euro pro Projekt.

Die genauen Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen finden Sie in der aktuellen Richtlinie, weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Förderreferent*innen.

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