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Sperrfristen

Zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen dürfen die geförderten Filme vor Ablauf der Sperrfristen weder im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise ausgewertet werden. Die Richtlinie des DFFF bezieht sich an dieser Stelle auf § 53 - 58 FFG.

Sofern den filmwirtschaftlichen Belangen nichts entgegensteht, kann nach Kinostart rechtzeitig eine Verkürzung der regulären Sperrfristen genehmigt werden.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die regulären Sperrfristen sowie die Ausnahmeverkürzungen.

Filme mit Kinostart ab dem 15. Juni 2023

Auf Basis der Branchenvereinbarung vom 02.05.2023 hat der Verwaltungsrat der FFA abweichende Sperrfristen durch Änderung der Richtlinie D.5 zu Sperrfristen und Verkürzungen beschlossen.

Verwertungsstufe Regelmäßige Sperrfrist Mögliche Verkürzung (in Ausnahmefällen)
Bildträgerauswertung
(DVD/Blu-ray-Disc) /
Entgeltliche Videoabrufdienste /
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt
(TVoD/EST/SVoD/PPV) /
Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt
(Pay-TV) 
120 Tage entfällt
frei empfangbares Fernsehen
(Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste
(Free-VoD /AVOD) 
12 Monate bis auf 6 Monate

Filme mit Kinostart vor dem 15. Juni 2023

Für Filme, die ihren erstmaligen Kinostart vor dem 15.06.2023 hatten, gelten weiterhin die gesetzlichen Sperrfristen.

Verwertungsstufe Regelmäßige Sperrfrist Mögliche Verkürzung (in Ausnahmefällen)
Bilddträgerauswertung
(DVD/Blu-Ray)
6 Monate 5 Monate
(4 Monate)
Entgeltliche Videoabrufdienste /
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt

(VOD/EST/PPV) 
6 Monate 5 Monate
(4 Monate)
Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt
(Pay-TV)
12 Monate 9 Monate
(6 Monate)
Frei empfangbares Fernsehen (Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste
18 Monate 12 Monate
(6 Monate)

Die Sperrfristen können bei der FFA auf Antrag des Herstellers und nach erfolgtem Kinostart verkürzt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der FFA. Eine Verkürzung der Sperrfrist darf nicht mehr erfolgen, wenn mit der Auswertung, für die die Verkürzung beantragt wurde, bereits vor der Entscheidung über den Antrag begonnen wurde.

Das Antragsformular finden Sie hier, es gilt einheitlich für die Förderprogramme des DFFF, der FFA sowie der kulturellen Filmförderung der BKM.

Zusammen mit dem Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ausführliche Begründung des Produzenten

  • Einverständniserklärungen aller vorgelagerten Rechteinhaber (Verleiher, DVD-/ VOD-Vertrieb, Pay-TV)

  • Bei Ausstrahlung im Pay-TV/Free-TV ein Schreiben des Senders, das bestätigt, wann der Film ausgestrahlt werden soll

  • Eine Bestätigung des Verleihers über den erfolgten Kinostart (falls diese dem DFFF nicht bereits vorliegt)

Bitte richten Sie Ihren vollständig ausgefüllten Antrag an Frau Jeannette Batz von der FFA (Große Präsidententstr. 9, 10178 Berlin), die Ihnen auch gern für Fragen zur Verfügung steht.

Downloadbereich

Richtlinie

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