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Häufige Fragen - DFFF II

An dieser Stelle finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen von der Antragstellung bis hin zur Schlussprüfung Ihres Projektes.

Häufige Fragen zur Antragstellung

  1. Sind Sie antragsberechtigt?

  2. Erfüllt Ihr Film oder Teilwerk die Antragsvoraussetzungen?

  3. Wann muss der Antrag eingereicht werden?

  4. Kann vor dem Bescheid mit den dem Auftrag ausführenden Arbeiten begonnen werden?

  5. Wie hoch darf das Honorar des Produktionsdienstleisters sein?

  6. Was ist bei Mehrfachtätigkeit des Produktionsdienstleisters zu beachten?

  7. Wie werden die deutschen Herstellungskosten berechnet?

  8. Wie werden die anerkannten deutschen Herstellungskosten berechnet?

  9. Was sind die tatsächlich in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten bzw. die sog. Mindesthöhe (75%)

  10. Wie wird die Zuschusshöhe berechnet?

  11. Kann der Zuschuss nachträglich erhöht werden?

  12. Wie hoch sind die Treuhand- bzw. Prüfgebühren?

  13. Was ist beim Auslandsdreh zu beachten?

  14. Was ist bei der Arbeit mit ausländischer Cast & Crew in Deutschland zu beachten?

  15. Was ist im Produktionsdienstleistervertrag zu berücksichtigen?

  16. Welcher Eigenschaftstest muss verwendet werden?

  17. Muss eine deutsche Sprachfassung hergestellt werden?

  18. Muss eine barrierefreie Fassung hergestellt werden?

  19. Gelten die Sperrfristenregelungen des FFG?

  20. Können Förderungen kombiniert werden?

  21. Können Anträge wiederholt gestellt werden?

  22. Wie wird der Zuschuss steuerrechtlich behandelt?

  23. Welche Vorgaben gelten in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Einhaltung ökologischer Standards?

  24. Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

Antworten zur Antragstellung

1. Sind Sie antragsberechtigt?

§21 Beantragender Produktionsdienstleister

Produktionsdienstleister können für die Herstellung eines programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms oder eines Teilwerks eines solchen Films einen Antrag auf Förderung stellen.

Das antragstellende Unternehmen muss eine Spezialisierung auf und ausreichende Erfahrungen mit Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich nachweisen.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der beantragende Produktionsdienstleister als natürliche oder juristische Person oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung entweder

  • zwei programmfüllende Filme von jeweils mind. 1 Mio. € Auftragswert (netto) und Gesamtherstellungskosten des Films von jeweils mind. 10 Mio. € (netto) als Produktionsdienstleister verantwortet hat

oder

  • einen solchen Film (mind. 10 Mio. € Gesamtherstellungskosten) als Hersteller produziert hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend spezialisierte Fachkräfte verfügt.

Falls das antragstellende Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat und erst plant eine Niederlassung in Deutschland zu gründen, muss der Nachweis der deutschen Niederlassung spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung erfolgen. Für Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU, des EWR oder auch der Schweiz haben, müssen sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von der Tochtergesellschaft bzw. Niederlassung in Deutschland erfüllt werden. Hierzu zählen seit dem EU-Austritt auch Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Der Produktionsdienstleister kann die Dienstleistung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

​Erfüllen mehrere Produktionsdienstleister die Voraussetzungen für das Teilwerk / den Film kann der Antrag nur von einem Produktionsdienstleister gestellt werden. Über diesen haben sich die beteiligten Produktionsdienstleister zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende Erklärung (siehe Downloadbereich) abzugeben.

Anträge unterschiedlicher Produktionsdienstleister für verschiedene Teilwerke eines Films sind unabhängig voneinander zulässig. 

2. Erfüllt Ihr Film oder Teilwerk die Antragsvoraussetzungen?

§22 Projektbezogene Voraussetzungen

Förderfähig sind programmfüllende Spiel- und Animationsfilme, die im Kino in Deutschland ausgewertet werden.

Die Gesamtherstellungskosten müssen mindestens 20 Mio. € betragen. Die deutschen Herstellungskosten des beim Produktionsdienstleister in Auftrag gegebenen Teilwerks / Films müssen mindestens 8 Mio. € betragen. Für Filme, die den Eigenschaftstest für Animations- und animierte Filme verwenden müssen, gilt abweichend hiervon, dass die deutschen Herstellungskosten mindestens 2 Mio. € betragen müssen.

Der Eigenschaftstest für Animations- und animierte Filme ist zu verwenden, wenn mindestens 50 % der deutschen Herstellungskosten auf Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme entfallen.

Bei der Herstellung des Films müssen die ökologischen Standards eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie hier sowie unter Frage 23.

3. Wann muss der Antrag eingereicht werden?

§28 (2) Antragstellung und Antragsverfahren

Anträge können laufend gestellt werden, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der in Auftrag gegebenen Dienstleistung.

Die Finanzierung des Projektes muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu 75% geschlossen sein, zwischen 50% -75% sind aber ein guter Richtwert.

4. Kann vor dem Bescheid mit den dem Auftrag ausführenden Arbeiten begonnen werden?

§22 (6) Projektbezogene Voraussetzungen

Grundsätzlich kann erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides mit den Arbeiten begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt im Fall eines Realdrehs der erste reale Drehtag – unabhängig davon, in welchem Land dieser stattfindet.

Im Fall eines virtuellen Drehs ist es der erste virtuelle Drehtag oder der Beginn der Herstellung der digitalen Aktivposten (Assets), sofern dies im Vorfeld des virtuellen Drehs erfolgt.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Drehbeginn bzw. Beginn der Animationsarbeiten gestellt werden. Das Formular dazu finden Sie im Downloadbereich.
Der Antrag muss frühzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Drehbeginn eingereicht werden. Für eine Genehmigung ist es wichtig, dass die 6-Wochenfrist für die Einreichung des Förderantrages eingehalten wurde.

Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und produktionellen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen und warum der beantragenden Produktionsdienstleister weiterhin auf die Fördermittel des DFFF II angewiesen ist.

Bitte beachten Sie auch, dass dem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur zugestimmt werden kann, wenn die grundsätzlichen Zugangsvoraussetzungen zum DFFF II erfüllt werden, wie z.B. das Bestehen des kulturellen Eigenschaftstest.

5. Wie hoch darf das Honorar des Produktionsdienstleisters sein?

§22 (6) Anlage 2 Punkt 8 Produktionsdienstleisterhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Produktionsdienstleisters sowie für Mehrfachbetätigung

Empfänger des Produktionsdienstleisterhonorars ist die natürliche Person welche die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung trägt.

Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Hersteller identisch, kann kein zusätzliches Herstellerhonorar geltend gemacht werden.
Der max. Ansatz für das Produktionsdienstleisterhonorar beträgt 5% der Herstellungskosten, des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts (ohne vorherigen Ansatz der Gage), maximal jedoch 250.000 €.

Im folgenden Beispiel wird die Berechnung exemplarisch

Im folgenden Beispiel wird die Berechnung exemplarisch dargestellt.

Gesamtherstellungskosten: 35.000.000,00 €
Deutsche Herstellungskosten: 15.500.000,00 €
kalkuliertes Dienstleisterhonorar: 200.000,00 €

15.500.000,00 – 200.000,00 € = 15.300.000,00 €

Rein rechnerisch ergibt sich ein Produktionsdienstleisterhonorar in Höhe von 765.000 €, gekappt bei 250.000 €.

Da aber das Produktionsdienstleisterhonorar 200.000 € beträgt, ist keine Kappung erforderlich.

Sollte Ihr kalkuliertes Dienstleisterhonorar das mögliche Maximum überschreiten, ist das Honorar in den deutschen Herstellungskosten, anerkannten deutschen Herstellungskosten und in den tatsächlichen deutschen Herstellungskosten auf das Maximum von 250.000 € zu kappen.

6. Was ist bei Mehrfachtätigkeit des Produktionsdienstleisters zu beachten?

§22 (6) Anlage 2 Punkt 8 Produktionsdienstleisterhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Produktionsdienstleisters sowie für Mehrfachbetätigung

Erbringt der Produktionsdienstleister oder die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) eine zusätzliche Leistung und ist somit mehrfach tätig, sind bestimmte Gagenansätze zu berücksichtigen:

Herstellerhonorar: 5 % der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Herstellungskosten (ohne Ansatz der Gage), höchstens jedoch 250.000 € (die Berechnung erfolgt wie bei dem Produktionsdienstleisterhonorar).
In diesem Fall kann kein zusätzliches Produktionsdienstleisterhonorar geltend gemacht werden.

Regiegage: 4% der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Herstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage)

Herstellungsleiter: 2,7 % der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Herstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage)

Jede weitere Gage: Kappung um 20% der Gage.

Von einer Kappung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die kalkulierte Gage bereits um 20% gekappt wurde (eine Erklärung vom beantragenden Produktionsdienstleister ist nicht ausreichend) oder Vergleichsverträge die zeigen, dass die übliche Gage des Dienstleisters für diese Tätigkeit normaler mindestens 20% über dem angesetzten Betrag liegt.

Sachleistungen: Rabattierung um 25% gegenüber den Listenpreisen

7. Wie werden die deutschen Herstellungskosten berechnet? (Anlage 10 des DFFF II Antrages)

§4 Begriffsbestimmungen sowie § 49 EStG

Deutsche Herstellungskosten sind alle Kosten, welche für das zu verantwortende Projekt in Deutschland ausgegeben werden. Also alle Dienstleistungen und Waren, die auf deutsche Rechnungen oder Verträge erfolgen. Bei internationalen Koproduktionen mit einem deutschen Koproduzenten und einem deutschen Produktionsdienstleister gilt, dass in der Regel die Kosten für die Gagen der deutschen Cast- und Crewmitglieder sowie die Personalkosten ausländischer Cast und Crew für die Zeit der Arbeiten in Deutschland dazugerechnet werden können, sofern diese dem Produktionsdienstleister zugerechnet werden und der Produktionsdienstleister für die organisatorische Abwicklung verantwortlich ist. Diese Zuordnung muss im Produktionsdienstleistervertrag eindeutig geregelt sein.

8. Wie werden die anerkannten deutschen Herstellungskosten berechnet? (Anlage 11 des DFFF II Antrages)

§ 27 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten

Anerkannte deutsche Herstellungskosten sind alle deutschen Kosten abzüglich der in §27 der Richtlinie aufgeführten Positionen. Außerdem dürfen hier die in Deutschland anfallenden Kosten für die Außendreharbeiten im Ausland nur bis zu 20% der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Auslandsdrehtage angerechnet werden. 

Die Bezugsgröße für die Obergrenze von 20 % sind die vom Dienstleister im Ausland zu verantwortenden Drehtage (nicht die vom Dienstleister zu verantwortenden Gesamtdrehtage des Projekts).

Berechnungsweise am Bsp. eines Spielfilms:
Deutsche Herstellungskosten (Summe aus Anlage 11 des DFFF II Antrages)
abzüglich aller Positionen in §27 der Richtlinie
abzüglich der in Deutschland anfallenden Kosten für die vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Außendreharbeiten im Ausland, die über die anerkannten Drehtage hinausgehen
= anerkannte deutsche Herstellungskosten

Die Kosten für das deutsche Team, deutsche Schauspieler, deutsche Technik, Requisiten, Kostüme etc., die für den Auslandsdreh anfallen, können nur für die anerkannten Außendreharbeiten im Ausland bezuschusst werden. Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Reisetage im Ausland werden nicht bezuschusst.

Gemäß §27 zählen folgende Kosten nicht zu den anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten:

  • Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 2 Ziffer 5 der Richtlinie)

  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken (Buchvorlagen, Musikstücke etc.)

  • Rechts- und Steuerberatung

  • Versicherung

  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler (Übernachtungskosten in Deutschland sind aber anerkannt)

  • Finanzierungskosten

  • Beistellungen und zurückgestellte Gage für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten

  • Überschreitungsreserve, sofern sie bis Projektende nicht in anerkannte deutsche Herstellungskosten aufgelöst wird

  • Kosten für Dreharbeiten und andere Arbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen §27 Abs. 5 entsprechen

Folgende Kosten können nur bis zu einer gewissen Grenze bei den anerkannten deutschen Herstellungskosten eingestellt werden:

  • Drehbuch bis 3% der deutschen Herstellungskosten bzw. maximal 150.000 €

  • Schauspielergagen (Haupt- und Nebendarsteller sowie Tagesrollen) bis 15% der deutschen Herstellungskosten

Bitte beachten Sie, dass Reise- und Transportkosten nur für Crewmitglieder anerkannt werden können, wenn Sie in Deutschland starten oder landen und über ein deutsches Reisebüro gebucht wurden (deutsche Rechnung).

9. Was sind die tatsächlich in Deutschland ausgegebenen Herstellungskosten bzw. die sog. Mindesthöhe (75%)? (Anlage 12 des DFFF II Antrages)

§27 (5) Nr. 2 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten

Mindestens 75% der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden deutschen Herstellungskosten müssen in Deutschland erbracht werden (ohne Berücksichtigung der für die Auslandsdrehtage anfallenden Kosten).

Von den deutschen Kosten müssen alle in Deutschland anfallenden Kosten für die Auslandsdreharbeiten abgezogen werden. Hierunter fallen alle Gagen, das Filmmaterial sowie Equipment, welches in Deutschland angemietet und ins Ausland mitgenommen wurde. Auch Reisekosten zum Dreh im Ausland müssen abgezogen werden, genauso wie Kosten für Reisen ins Ausland während der Vorbereitung und der Postproduktion. Zusätzlich können keine Rück- und Beistellungen zu den tatsächlich in Deutschland ausgegeben Herstellungskosten zählen.

Berechnungsweise:
Deutsche Herstellungskosten (Summe aus Anlage 10)
abzüglich aller in Deutschland entstehenden Kosten für Auslandsdreharbeiten und Vorbereitung/Postproduktion
abzüglich aller Rück- und Beistellungen
= tatsächliche Höhe der in Deutschland ausgegebenen HK

10. Wie wird die Zuschusshöhe berechnet?

§27 (1) und (2) Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten

Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der anerkannten deutschen Herstellungskosten. Allerdings gilt generell eine Obergrenze von 80% des Gesamtbudgets, auf die maximal der Zuschuss berechnet werden kann. Der maximale Zuschuss beträgt 25 Mio. € pro Film. Das bedeutet, der Gesamtzuschuss i.H.v. 25 Mio. € könnte auf mehrere Teilwerke des Films aufgeteilt werden.

11. Kann der Zuschuss nachträglich erhöht werden?

Im Rahmen der Prüfung der eingereichten Unterlagen und bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zuwendungsbescheides dürfen noch Veränderungen im Budget und in der Finanzierung vorgenommen werden. Nach Zuwendungsbescheid ist keine Erhöhung des im Bescheid festgeschriebenen Zuschusses möglich, es sei denn, es entstehen während der Produktion Mehrkosten aufgrund höherer Gewalt. Nur in diesem Fall können diese Mehrkosten auf Antrag bis zur Höhe der jeweils zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe (20% / 25% / 30%) bezuschusst werden. Die Nachbewilligung ist begrenzt auf maximal 30 Prozent der ursprünglichen Zuwendung.

12. Wie hoch sind die Treuhand- bzw. Prüfgebühren?

Projekte mit Zuwendungsbescheid ab 01.04.2021:

Für Projekte, deren Zuwendungsbescheid ab 1. April 2021 ausgestellt wird, beträgt die Treuhandgebühr für die Prüfung der Schlusskosten 1,5% des Zuschusses bis zu einer Fördersumme von 1,5 Mio. €. Darüber hinaus fallen weitere 0,75% Prüfgebühr an bis zu einer Fördersumme von 3 Mio. € (Deckel).

Rechenbeispiel:
Zuschuss: 10.000.000 €
Treuhandgebühren:
0-1,5 Mio. € * 1,5% = 22.500 €
1,5-3 Mio. € (Deckelung ab 3 Mio. €) * 0,75% = 11.250 €
= 33.750 €

Projekte mit Zuwendungsbescheid bis 31.03.2021

Bei DFFF II Projekte, die bis zum 31.03.2021 einen Zuwendnungsbescheid erhalten haben, beträgt die Treuhandgebühr 1,65% des Zuschusses. Bei einer Staffelgrenze ab über 4 Mio. € Zuschuss beträgt die Treuhandgebühr 0,3% auf den 4 Mio. € übersteigenden Betrag. Ab einem Zuschuss über 8 Mio. € ist die Treuhandgebühr gedeckelt. Treuhandgebühren zählen zu den anerkannten deutschen Herstellungskosten.

Rechenbeispiel:
Zuschuss: 10.000.000 €
Treuhandgebühr (Einfachprüfung):
0-4 Mio. € * 1,65% = 66.000 €
4-8 Mio. € (Deckelung ab 8 Mio. €) * 0,3 = 12.000 €
= 78.000 €

13. Was ist beim Auslandsdreh zu beachten?

§27 (5) Nr. 3 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten

Grundsätzlich ist für einen geplanten Dreh im Ausland ein begründeter Antrag auf Genehmigung der Auslandsdreharbeiten zu stellen. Dieser Antrag kann formlos erfolgen und ist zusammen mit dem Förderantrag einzureichen.

Es sind max. 20% der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Drehtage im Ausland anerkennungsfähig (nicht 20% der vom Produktionsdienstleister insgesamt zu verantwortenden Drehtage). Nur Außendreharbeiten können in den anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten zu 20% berücksichtigt werden.

Beispiel:

Die deutsche Kamerafrau arbeitet auf einem Spielfilmprojekt mit insgesamt 35 Drehtagen, davon 19 in Deutschland und 16 im Ausland. Der deutsche Dienstleister verantwortet die 19 Drehtage in Deutschland und 10 Drehtage im Ausland.

Von diesen 10 Drehtagen im Ausland sind 8 Drehtage ‚überwiegende‘ Außendrehtage (die Kamera steht überwiegend unter freiem Himmel) und zwei Innendrehtage.

Der DFFF bezuschusst bei Spielfilmen deutsche Kosten für Außendreharbeiten im Ausland nur bis max. 20% der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Drehtage im Ausland.

In unserem Beispiel gibt es zwar 8 Außendrehtage im Ausland, aber nur 20% von 10 vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Drehtagen im Ausland können anerkannt werden, also maximal 2.

Gagen für Vor- und Nachbereitungstage sowie Reisetage im Ausland sind nicht zuschussfähig.

Die Kamerafrau hat einen Vertrag mit einer Vergütung von 48.380 Euro und insgesamt 82 Tagen, woraus sich eine Tagesgage von 590,- Euro ergibt. Es ergibt sich folgende Aufteilung:

  (in) Deutschland (im) Ausland zuschussfähige Auslandsdrehtage
Vorbereitung 30 3 0
Dreh 29 10  
davon innen 19 2  
davon außen 10 8  
max. Obergrenze im Ausland (40% der Gesamtdrehtage) keine 2 2
Abwicklung/Postproduktion 5 1 0
Reisetage 2 2 0
Arbeitstage pro Land 66 16  

Anerkannte Tage gesamt

66

 

2

 

Wie wirkt sich das nun auf die deutschen Kosten, anerkannten deutschen Kosten und Mindesthöhe aus?

  • Deutsche Kosten: In den deutschen Kosten stehen 100% der Gage, da die Kamerafrau hier in Deutschland versteuert.

  • Anerkannte deutsche Kosten: In die anerkannten deutschen Kosten werden alle deutschen Tage, also 66 PLUS die anerkannten Außendrehtage im Ausland, also 2 berücksichtigt. Es können folglich insgesamt 68 Tage bezuschusst werden. Multipliziert mit der Tagesgage können also 40.120,00 Euro in die anerkannten deutschen Kosten übertragen werden.

  • Mindesthöhe: In die Mindesthöhe kommen nur die deutschen Tage, also 66 Tage.  Multipliziert mit der Tagesgage können nun daher 38.940,00 Euro in die Mindesthöhe übertragen werden.

Zusammengefasst:

Tage in den deutschen Kosten 82  
Tage in den anerkannten deutschen Kosten 68

30 Vorbereitungstage in Dtl. + 29 Drehtage in Dtl. + 5 Abwicklungs-/Post Tage in Dtl. + 2 Reisetage in Deutschland + 2 anerkannte Außendrehtage im Ausland

Tage in der Mindesthöhe

66

30 Vorbereitungstage in Dtl. + 29 Drehtage in Dtl. + 5 Abwicklungs-/Post Tage in Dtl. + 2 Reisetage in Dtl.

 

Gesamtherstellungskosten Deutsche Herstellungskosten Anerkannte deutsche Herstellungskosten Mindesthöhe
48.380,00 € 48.380,00 € 40.120,00 € 38.940,00 €

 

14. Was ist bei der Arbeit mit ausländischer Cast & Crew in Deutschland zu beachten?

Ausländische Cast- und Crewmitglieder können für die Zeit, die sie in Deutschland tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen voll anerkannt (Gagen & Lohnnebenkosten) werden, wenn sie gemäß §49EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

Bei internationalen Koproduktionen mit einem deutschen Koproduzenten und einem deutschen Produktionsdienstleister gilt, dass in der Regel die Kosten für die Gagen der deutschen Cast- und Crewmitglieder sowie die Personalkosten ausländischer Cast und Crew für die Zeit der Arbeiten in Deutschland dazugerechnet werden können, sofern diese dem Produktionsdienstleister zugerechnet werden und der Produktionsdienstleister für die organisatorische Abwicklung verantwortlich ist. Diese Zuordnung muss im Produktionsdienstleistervertrag eindeutig geregelt sein.

Beispiel:

Die französische Kostümbildnerin hat insgesamt 78 Arbeitstage, denn sie bereitet 3 Tage in Deutschland vor und 30 im Ausland, sie dreht 19 Tage in Deutschland und 16 im Ausland, hat einen Tag Abwicklung/Post in Deutschland und 5 Tage im Ausland sowie 2 Reisetage innerhalb Deutschlands und zwei Tage im/ins Ausland. Bei 78 Arbeitstagen und einer Gage von 30.000 € ergibt sich also eine Tagesgage von 384,62 €.

  (in) Deutschland (im) Ausland
Vorbereitung 3 30
Dreh 19 16
Abwicklung/Postproduktion 1 5
Reisetage 2 2
Arbeitstage pro Land 25 0

Anerkannte Tage gesamt

25

0


Wie wirkt sich das nun auf die deutschen Kosten, anerkannten deutschen Kosten und Mindesthöhe aus?

Sowohl in den deutschen Kosten, den anerkannten deutschen Kosten und in der Mindesthöhe stehen alle deutschen Tage, also 3 + 19 + 1 + 2 = 25. Multipliziert mit der Tagesgage macht das 9.615,50 Euro. 

Gesamtherstellungskosten Deutsche Herstellungskosten Anerkannte deutsche Herstellungskosten Mindesthöhe
30.000,00 € 9.615,50 € 9.615,50  € 9.615,50  €

 

15. Was ist im Produktionsdienstleistervertrag zu berücksichtigen?

Damit sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Förderung richtlinienkonform erfüllt werden, sind bei der Ausarbeitung des Produktionsdienstleistervertrages einige Punkte zu beachten.

Der Hersteller des Films muss gegenüber dem Produktionsdienstleister (beantragender Produktionsdienstleister) erklären, dass

  • die ordnungsgemäße Gesamtfinanzierung des programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms gesichert ist;

  • die Grenzen für die zulässige Beihilfeintensität nach §§ 26, 27 der Richtlinie nicht überschritten werden;

  • die ordnungsgemäße Finanzierung des vom beantragenden Produktionsdienstleisters zu verantwortenden Projekts (Film oder Teilwerk eines Films) gesichert ist;

  • der Nachweis zur Fertigstellung der Nullkopie fristgerecht erfolgt

  • der Hersteller die fristgerechte Kinoauswertung in Deutschland bestätigt

  • das geförderte Teilwerk im Film verwendet wird

  • der Hersteller die Einhaltung der Sperrfristen nach dem FFG garantiert

  • in der Öffentlichkeitsarbeit sowie im Abspann des Films auf die Förderung durch den Deutschen Filmförderfonds hingewiesen wird.

Wir verweisen hier auf Anlage 8.

Für den Fall, dass der ausländische Mithersteller ausländische Crew- und Castmitglieder anstellt, die im beantragten Teilwerk / Film in Deutschland tätig werden und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, muss im Produktionsdienstleistervertrag eindeutig geregelt werden, dass die Kosten für die ausländische Cast & Crew dem deutschen Produktionsdienstleister zugrechnet werden und dieser für die organisatorische Abwicklung verantwortlich ist.

  • die ordnungsgemäße Gesamtfinanzierung des programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms gesichert ist;

  • die Grenzen für die zulässige Beihilfeintensität nach §§ 26, 27 der Richtlinie nicht überschritten werden;

  • die ordnungsgemäße Finanzierung des vom Antragsteller zu verantwortenden Projekts (Film oder Teilwerk eines Films) gesichert ist;

  • der Nachweis zur Fertigstellung der Nullkopie fristgerecht erfolgt

  • der Hersteller die fristgerechte Kinoauswertung in Deutschland bestätigt

  • das geförderte Teilwerk im Film verwendet wird

  • der Hersteller die Einhaltung der Sperrfristen nach dem FFG garantiert

  • in der Öffentlichkeitsarbeit sowie im Abspann des Films auf die Förderung durch den Deutschen Filmförderfonds hingewiesen wird.

Wir verweisen hier auf Anlage 8.

Für den Fall, dass der ausländische Mithersteller ausländische Crew- und Castmitglieder anstellt, die im beantragten Teilwerk / Film in Deutschland tätig werden und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, muss im Produktionsdienstleistervertrag eindeutig geregelt werden, dass die Kosten für die ausländische Cast & Crew dem deutschen Produktionsdienstleister zugrechnet werden und dieser für die organisatorische Abwicklung verantwortlich ist.

16. Welcher Eigenschaftstest muss verwendet werden?

§25 kultureller Eigenschaftstest

Für Projekte, bei denen mindestens 50 % der deutschen Herstellungskosten auf Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit Block A und B des Eigenschafstests für Animationsfilme und animierte Filme entfallen, ist der Film Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme zu verwenden (Anlage 5 der Richtlinie).

Für alle anderen Projekte ist der kulturelle Eigenschaftstest für Spielfilme zu verwenden.

Der Punktetest nach dem Europäischen Übereinkommen findet für den DFFF II keine Anwendung.

17. Muss eine deutsche Sprachfassung hergestellt werden?

§22 Projektbezogene Voraussetzungen

Wenigstens eine Endfassung des Films muss in deutscher Sprache hergestellt werden. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.

18. Muss eine barrierefreie Fassung hergestellt werden?

§22 Projektbezogene Voraussetzungen

Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln und mit deutscher Audiodeskription in kinogeeigneter Qualität hergestellt werden.

19. Gilt die Sperrfristenregelung des FFG´s ?

§24 Sperrfristen

Der beantragende Produktionsdienstleister muss durch eine entsprechende Erklärung des Herstellers nachweisen, dass bei der Auswertung des Films die Sperrfristen des FFG eingehalten werden.
Über Sperrfristenverkürzungen sowie bei Verletzungen der Sperrfristen entscheidet der Vorstand der FFA.

20.Können Förderungen kombiniert werden?

§27 (8) Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Herstellungskosten

Die Förderung durch den DFFFII kann nicht mit anderen öffentlichen Fördermitteln aus dem Bundeshaushaushalt kombiniert werden.

Eine Kombination mit Fördermitteln aus dem Landeshaushalt (bspw. mit Länderförderungen) ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur bis zur europarechtlich zulässigen Grenze von bis zu 50 Prozent bzw. bei einer Koproduktion mit Beteiligung eines Produzenten aus einem weiteren Mitgliedstaat der EU bis zu 60 Prozent.
Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder aus der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.

Die Beurteilung darüber trifft die höchste am Projekt beteiligte Länderförderung.

21. Können Anträge wiederholt gestellt werden?

§28 (5) Antragstellung und Antragsverfahren

Sollten Sie ihren Förderantrag zurückziehen müssen oder Ihr Projekt wurde formal abgelehnt, so haben Sie die Möglichkeit noch zweimal einen erneuten Antrag für dieses Projekt zu stellen. Wichtig ist dabei, dass mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen wurde.

22. Wie wird der Zuschuss steuerrechtlich behandelt?

Zuwendungen des DFFF sind echte Zuschüsse im Sinne der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2. UStAE zu § 10 UStG).

23. Welche Vorgaben gelten in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Einhaltung ökologischer Standards?

§22 (7) (Anlage 8

Projekte mit Antragseingang ab 01.03.2023

Die ökologischen Standards sind für alle Projekte einzuhalten, die ab diesem Datum beim DFFF eingehen.

Die notwendigen Angaben im Rahmen der Antragstellung sind über das digitale Tool zur Einhaltung der ökologischen Standards einzureichen.

Sie erhalten nach erfolgter Anmeldung eine Vorgangsnummer, die im Antragsformular des DFFF angegeben werden muss. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Fertigstellung des Projekts ebenfalls durch die FFA. Weitere Informationen und FAQ zu den ökologischen Standards finden Sie hier.

Projekte mit Antragseingang bis 28.02.2023

Produktionsdienstleister, die bis zum 28.02.2023 einen Antrag beim DFFF gestellt haben, sollen sich zur umweltfreundlichen, ressourcenschonenden Produktion des Projektes in Deutschland verpflichten. Hierzu kann die in Anlage 8 der Richtlinie vom 01.09.2021 beigefügte Erklärung abgegeben werden, die als Vorlage ebenfalls unter den Downloads der DFFF-Website zu finden ist.

Für Projekte mit Zuwendungsbescheid ab 01.01.2021 ist eine CO²-Bilanz, welche mittels eines wissenschaftlich anerkannten und geeigneten CO²-Rechners hergestellt wurde, zwingender Bestandteil der Selbstverpflichtungserklärung.

Die ergriffenen Maßnahmen sind nach Abschluss der Produktion in einem Bericht zusammenzufassen und zusammen mit einer finalen CO²-Bilanz an die Filmförderanstalt zu übermitteln. Liegt eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung bei Antragstellung nicht vor, werden bei Spiel- und Animationsfilmen 10 Punkte und bei Dokumentarfilmen fünf Punkte im Eigenschaftstest abgezogen.

24. Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

§ 30 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich nach Schlussprüfung des Projektes. Wurde für das Projekt eine Ratenzahlung genehmigt, erfolgt die Auszahlung des Zuschusses je nach Projektfortschritt in vier Raten:

1. Rate (25%) bei Drehbeginn/Beginn der virtuellen Arbeiten und geschlossener Finanzierung

  • Ein unterschriebenes Exemplar des Bescheides im Original

  • Nachweis über den Beginn der Maßnahme (z.B. erster Tagesbericht)

  • Erklärung des Herstellers, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist

  • Unterschriebener Prüfauftrag in Kopie (Das Original schicken Sie an die Schlussprüfer*innen)

  • Nachweis über Wohn-/Geschäftssitz (ggf. Niederlassung) in Deutschland, wenn bei Antragstellung Sitz im Ausland

Die Liste der für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

2. Rate (25%) bei Drehende/Abschluss der virtuellen Arbeiten

  • Letzter Tagesbericht bzw. Nachweis über die Lieferung des Teilwerks

  • Vorlage aller endgültigen Verträge

3. Rate (25%) Abnahme der Leistung durch Hersteller und Rohschnittabnahme

  • Nachweis über Lieferung und Abnahme des Teilwerks durch den Hersteller

  • Bestätigung der Rohschnittabnahme/Director’s Cut, sofern es sich bei dem Teilwerk um einen Film handelt

4. Rate (25%) abgeschlossene Verwendungsnachweisprüfung

  • Erklärung über das Einverständnis zum Prüfbericht

  • Nachweis vom Verleih bzw. Hersteller über den erfolgten Kinostart mit Angabe der Kopienanzahl. Sollte der Film noch nicht im Kino gestartet sein, reicht zunächst eine Bestätigung vom Verleih über den geplanten Kinostart.

  • Ansichts-DVD zur Prüfung des Eigenschaftstests

  • Nachweis über die Einlagerung einer deutschen Fassung des Films im Bundesarchiv (kann auch nachgereicht werden)

Projekte mit mehr als € 2 Mio. Zuschuss:

Bei Projekten mit einer Zuwendung von über € 2 Mio. muss grundsätzlich eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann davon abgewichen und die 1. bis 3. Rate ausgezahlt werden:

  • Nachweise gemäß Vorgaben zur 1. bis 3. Rate (siehe oben)

  • Nachweis über die Fertigstellung der deutschen Endfassung (Nullkopie)

  • Bestätigung des Verleihs über die bevorstehende bzw. erfolgte Auswertung

  • Vorlage eines aktuellen Kostenstandes, der keine größeren Unterschreitungen zu den bei Antragstellung angegebenen zuschussfähigen Kosten (ADHK) aufweist und somit nicht erwarten lässt, dass es zu einer Kürzung der Fördersumme kommt, sowie

  • eine Erklärung des Herstellers, dass die Regularien des DFFF II weiter erfüllt bleiben.

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